933.211 - Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV)
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Version in Kraft von: 01.01.2023 bis: 30.06.2024 (Beschlussdatum: 21.09.2022) |
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933.211 |
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Verordnung
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(Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV) |
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Vom 23.09.2009
(Stand 01.09.2017)
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gestützt auf die §§ 4 Abs. 5, 8 Abs. 3, 10, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 2, 19 Abs. 2, 22, 25 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 36 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 [SAR 933.200], |
gestützt auf die §§ 4 Abs. 5, 8 Abs. 3, 10, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 2, 19 Abs. 2, 22, 25 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 36 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 [SAR 933.200] sowie § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 [SAR 661.110], |
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beschliesst:
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1.
Allgemeine Bestimmungen
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§
1
Jagdbehörden
(§§ 29, 30 AJSG) |
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1
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Departement) vollzieht die Jagdgesetzgebung, wenn hiefür nachfolgend nicht die Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei (Fachstelle), oder eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird. |
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2
Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf bis sieben Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt. Die Fachstelle ist in der Kommission mit einer Person vertreten. |
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3
Die Jagdkommission besteht aus maximal 10 Mitgliedern. Bei der Wahl werden die Interessen von Jagd, Land- und Waldwirtschaft, Natur- und Tierschutz sowie der Gemeinden berücksichtigt. |
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2.
Jagd
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2.1.
Jagdreviere und Verpachtung
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§
2
Jagdreviere
(§ 3 AJSG) |
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1
Die Mindestgrösse für ein Jagdrevier beträgt 200 Hektaren. |
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2
Änderungen der Reviergrenzen können auf Beginn einer neuen Pachtperiode vorgenommen werden. Anträge der Jagdgesellschaften und der betroffenen Gemeinden auf Änderungen der Reviergrenzen sind der Fachstelle spätestens zwei Jahre vor Beginn der neuen Pachtperiode mit Begründung einzureichen. |
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3
Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen können Reviergrenzen auch während der Pachtperiode angepasst werden. |
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§
3
Verpachtung
(§ 4 AJSG) |
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1
Die Fachstelle schreibt die zu verpachtenden Jagdreviere mit ihrem Revierwert bis Ende April des letzten Pachtjahrs aus. Sie schreibt die bisherigen Jagdgesellschaften direkt an und informiert die betroffenen Gemeinden. |
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2
Die Pacht beginnt und endet jeweils mit dem Kalenderjahr. |
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3
In den Pachtverträgen können besondere Bestimmungen für den Jagdbetrieb festgelegt werden, wenn es die Arten- und Biotopschutzziele für Naturschutzzonen von kantonaler Bedeutung erfordern. Die Festlegung der Gebiete und der entsprechenden Bestimmungen erfolgt im Einvernehmen zwischen der Fachstelle und der Sektion Natur und Landschaft. |
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§
4
Jagdgesellschaft
(§ 5 AJSG) |
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1
Jede Jagdgesellschaft benötigt ein Mitglied pro 200 Hektaren Revierfläche, mindestens aber drei Mitglieder. |
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2
Zusammenschlüsse von Jagdgesellschaften mit je eigenem Pachtvertrag gelten nicht als Unterpacht. |
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2.2.
Jagdberechtigung
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§
5
Jagdlehrgang
(§ 10 AJSG) |
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1
Kandidierende für die Jagdprüfung müssen einen Jagdlehrgang im Kanton Aargau absolviert haben. Dieser umfasst Kurse und Übungen sowie praktische Tätigkeiten in einer Jagdgesellschaft und darf beim Abschluss der Jagdprüfung nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. |
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2
Das Departement kann die Organisation des Jagdlehrgangs dem Aargauischen Jagdschutzverein übertragen. |
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§
6
Jagdprüfung; Prüfungsfächer und Bewertung
(§ 10 AJSG) |
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1
Die Jagdprüfung zur Erlangung des aargauischen Jagdfähigkeitsausweises besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung. |
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2
Die praktische Prüfung umfasst Teilprüfungen in folgenden Fächern: |
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3
Die theoretische Prüfung umfasst Teilprüfungen in folgenden Fächern: |
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4
Die Teilprüfungen werden mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet. |
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5
Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen erfüllt sind. |
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6
Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn höchstens eine Teilprüfung nicht erfüllt ist. |
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§
7
Jagdprüfung; Durchführung
(§ 10 AJSG) |
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1
Die praktische Prüfung wird zweimal, die theoretische Prüfung einmal pro Jahr durchgeführt. |
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2
Die Jagdprüfungskommission eröffnet den Kandidierenden das Prüfungsergebnis im Anschluss an die Prüfung. |
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3
Eine nicht bestandene praktische oder theoretische Prüfung kann innert zwei Jahren einmal wiederholt werden. |
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4
Eine bei der theoretischen Prüfung nicht erfüllte Teilprüfung kann einzeln wiederholt werden. Werden drei Teilprüfungen nicht erfüllt, muss die ganze theoretische Prüfung wiederholt werden. |
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5
Ist die Jagdprüfung nicht bestanden, kann eine erneute Anmeldung erst nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen. |
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§
8
Jagdprüfung; Rechtsmittel und Gebühren
(§ 10 AJSG) |
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1
Wer die Jagdprüfung nicht bestanden hat, kann innert 10 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses einen schriftlichen Prüfungsentscheid verlangen. |
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2
Gegen den Prüfungsentscheid der Jagdprüfungskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. |
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3
Die Gebühren für die praktische und theoretische Prüfung betragen je Fr. 200.–. |
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§
9
Jagdfähigkeitsausweis; Anerkennung
(§ 10 AJSG) |
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1
Das Departement stellt nach bestandener Jagdprüfung den aargauischen Jagdfähigkeitsausweis aus. |
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2
Die Jagdfähigkeitsausweise anderer Kantone, eines deutschen oder österreichischen Bundeslands sowie des Fürstentums Liechtenstein werden als gleichwertig anerkannt. |
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§
10
Jagdpass
(§ 11 AJSG) |
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1
Die Jagdpässe werden von der Fachstelle abgegeben. |
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2
Kandidierende für die Jagdprüfung mit bestandener praktischer Prüfung können maximal sechs Tagesjagdpässe oder einen Mehrtagesjagdpass pro Kalenderjahr beziehen. |
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3
Jagdgäste ohne anerkannten Jagdfähigkeitsausweis, die sich über ausreichende jagdliche Erfahrung ausweisen, können maximal drei Tagesjagdpässe pro Kalenderjahr beziehen. |
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4
Jagdgäste mit gültigen Jagdpässen angrenzender Kantone haben keinen zusätzlichen aargauischen Jagdpass zu beziehen, wenn der Nachweis der Schiessfertigkeit gemäss § 12 erbracht ist. |
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5
Die Gebühren betragen: |
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§
11
Jagdkarte
(§ 12 AJSG) |
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1
Die Fachstelle gibt den Jagdgesellschaften unentgeltlich Jagdkarten ab. |
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2
Die Jagdgesellschaften stellen die Jagdkarten für ihr Revier auf den Namen der Jagdgäste aus. |
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§
12
Nachweis Schiessfertigkeit
(§ 8 AJSG) |
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1
Der Nachweis der Schiessfertigkeit ist jedes Jahr zu erbringen. Er ist gültig bis Ende des folgenden Kalenderjahrs. |
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2
Es gelten die Anforderungen des eidgenössischen Treffsicherheitsnachweises. |
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3
…
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4
Gleichwertige Nachweise anderer Kantone, eines deutschen oder österreichischen Bundeslands sowie des Fürstentums Liechtenstein werden anerkannt. |
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2.3.
Jagdplanung und Jagdbetrieb
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§
13
Abschussplanungen
(§§ 14, 15 AJSG) |
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1
Die Jagdgesellschaften vereinbaren gestützt auf Wildbestandserhebungen mit den betroffenen Gemeinden und Forstrevieren alle zwei Jahre eine Abschussplanung beim Rehwild und stellen der Fachstelle eine Kopie der Vereinbarung zu. Kommt keine Vereinbarung zustande oder widerspricht die Vereinbarung kantonalen Richtlinien, entscheidet die Fachstelle über die Abschussplanung. |
1
Die Jagdgesellschaften vereinbaren gestützt auf Wildbestandserhebungen mit den betroffenen Forstrevieren alle zwei Jahre eine Abschussplanung beim Rehwild und stellen der Fachstelle eine Kopie der Vereinbarung zu. Kommt keine Vereinbarung zustande oder widerspricht die Vereinbarung kantonalen Richtlinien, entscheidet die Fachstelle über die Abschussplanung. |
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2
Die Fachstelle legt die kantonsweit abzustimmenden Massnahmen zur Beeinflussung der Bestandesentwicklung, insbesondere für Wildschwein, Rothirsch, Gämse und Kormoran fest. |
2
Die Fachstelle legt die kantonsweit abzustimmenden Massnahmen zur Beeinflussung der Bestandsentwicklung, insbesondere für Wildschwein, Rothirsch, Gämse und Kormoran, in betreffenden Massnahmenplänen fest. |
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§
14
Jagdzeiten
(14 AJSG) |
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1
Für das Rehwild gelten die folgenden Jagdzeiten: |
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2
Im Übrigen gelten die bundesrechtlich festgelegten Jagd- und Schonzeiten. |
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§
15
Jagdmethoden
(§ 14 AJSG) |
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1
Bewegungsjagden (Treib- und Drückjagden) sind vom 1. Oktober bis 31. Dezember, für die Jagd auf Wildschweine bis 31. Januar erlaubt. Sie sind effizient und in der Anzahl zurückhaltend durchzuführen. Kleinräumige Drückjagden auf Wildschweine sind in landwirtschaftlichen Kulturen zur Verhütung von Wildschäden ganzjährig erlaubt. |
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2
Die Beizjagd (Falknerei) dürfen Personen ausüben, die eine Schweizerische Falknerprüfung abgelegt haben, im Kanton Aargau jagdberechtigt sind und für das betretene Jagdrevier eine Jagdkarte besitzen. Das freie Fliegenlassen von Greifvögeln gilt als Beizjagd. |
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3
Lockfütterungen sind in Anzahl und Futtermenge zurückhaltend zu betreiben und über die Jagdreviergrenzen hinaus abzusprechen. Die Fachstelle kann Lockfütterungen in Gebieten mit grossen Wildschäden oder in Seuchenfällen einschränken oder verbieten. |
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§
16
Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel
(§ 14 AJSG) |
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1
Jagdwaffen und Munition müssen auf die geeignete Distanz tödlich wirken. Die Maximaldistanz für Schrotschüsse beträgt 30 m und für Flintenlaufgeschosse 50 m. Für Jagdkugelpatronen gelten eine Maximaldistanz von 200 m sowie folgende weitere Anforderungen: |
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2
Das Rehwild darf nur in den Monaten Oktober bis Dezember mit Schrot beschossen werden. |
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3
Wildschweine dürfen mit Kugel oder Flintenlaufgeschoss, Frischlinge auch mit Schrot beschossen werden. |
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4
Hirsch und Gämse dürfen nur mit Kugel beschossen werden. |
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5
Für den Fangschuss aus naher Distanz sind Faustfeuerwaffen und Einsatzpatronen in Flinten (Mindestkaliber .22) gestattet. |
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6
Die Verwendung von Bleischrot für die Wasserjagd ist verboten. |
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6bis
Die Fachstelle kann die Verwendung verbotener Hilfsmittel gemäss Artikel 3 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1988 [SR 922.01] ausnahmsweise bewilligen. |
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7
Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen bezüglich verbotener Hilfsmittel. |
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§
17
Verwendung von Jagdhunden
(§ 14 AJSG) |
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1
Auf der Jagd sind zum Aufstöbern, zur Baujagd, zum Vorstehen, zur Nachsuche und zum Apportieren nur geeignete und eingeübte Hunde zu verwenden. |
1
Auf der Jagd sind zum Aufstöbern, zur Baujagd, zum Vorstehen, zur Nachsuche und zum Apportieren nur geeignete Jagdhunde zu verwenden. |
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2
Als Stöberhunde sind ausser Deutschen Wachtelhunden, Spaniels, Laufhunden/Bracken nur Jagdhunde mit einer Risthöhe bis 42 cm zugelassen. Diese Einschränkung gilt nicht für die Wasserjagd. |
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3
Die Verwendung von spur- und fährtenlauten Stöberhunden ist vom 1. Oktober bis 31. Dezember erlaubt. Für die Wasserjagd können Jagdhunde vom 1. September bis Ende Februar eingesetzt werden. |
3
Die Verwendung von spur- und fährtenlauten Stöberhunden ist vom 1. Oktober bis 31. Dezember erlaubt. Für die Wasserjagd und die Verlorensuche müssen geprüfte Apportierhunde eingesetzt werden. |
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4
Die Baujagd ist nur mit einem am Kunstbau eingeübten Bodenhund zulässig. |
4
Die Baujagd ist nur mit einem am Kunstbau geprüften Bodenhund zulässig. |
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5
Jeder Jagdgesellschaft muss für die Nachsuche jederzeit ein nach schweizerischem Standard geprüfter Schweisshund zur Verfügung stehen. |
5
Für jedes beschossene oder verunfallte Wildtier, das nicht auf Sichtdistanz verendet ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Nachsuchehund durchgeführt werden. |
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6
Anerkannt sind Prüfungen und Nachweise gemäss schweizerischem Standard oder gemäss Reglementen mit vergleichbaren Anforderungen. |
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§
18
Jagdstatistik
(§ 15 AJSG) |
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1
Die Jagdgesellschaften melden der Fachstelle die jagdstatistischen Angaben des abgelaufenen Pachtjahrs bis spätestens 31. Januar des Folgejahrs. |
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2
Die Jagdstatistik umfasst die für den Bund und den Kanton benötigten Angaben zu Abschüssen, Fallwild und Beständen der wichtigsten Wildtierarten. |
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3
Die Fachstelle spricht zusätzliche Erhebungen für bestimmte jagdliche oder wildbiologische Projekte oder Fragestellungen mit der Jagdkommission ab. |
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§
19
Einschränkungen der Jagd
(§ 16 AJSG) |
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1
In Wohn- und Ökonomiegebäuden und deren nächster Umgebung (50 m), in Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen sowie in eingezäunten Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus ist die Jagd ohne Bewilligung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen verboten. |
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3.
Arten- und Lebensraumschutz
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§
20
Artenschutz
(§ 17 AJSG) |
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1
Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Wildtierarten sind im Kanton Aargau geschützt: |
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2
Weibliche Wildschweine (Bachen) sind vom 1. April bis 30. September geschützt, solange sie laktierend sind. Leitbachen sind zu schonen. |
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3
Das Füttern von Wildtieren ist verboten, ausser in kleinen Mengen bei der Singvogelfütterung und der Lockjagd gemäss § 15 Abs. 3. |
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4
Die Bewilligung zur Haltung von einheimischen jagdbaren und geschützten Wildtieren wird durch die Fachstelle gemäss den Artikeln 6 und 6bis JSV erteilt. |
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§
21
Schutz vor Störungen
(§ 19 AJSG) |
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1
Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden. |
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2
Für Jagd- und Polizeihunde beim Einsatz und bei der Ausbildung gelten diese Einschränkungen nicht. |
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3
Anlässe zur Prüfungsvorbereitung sowie Prüfungen von Katastrophen- und Sanitätshunden dürfen im Wald und am Waldrand vom 1. August bis 31. März durchgeführt werden. Sie sind mit der Fachstelle und der örtlichen Jagdgesellschaft vorgängig abzusprechen. |
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§
22
Streunende Hunde und Katzen
(§ 19 AJSG) |
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1
Mitglieder der Jagdgesellschaft sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können streunende Hunde, die beim Wildern angetroffen werden oder für Wildtiere eine unmittelbare Gefahr darstellen und nicht eingefangen werden können, abschiessen, wenn die Halterin oder der Halter schriftlich verwarnt worden oder nicht bekannt ist. Beim Reissen von Wild angetroffene Hunde dürfen auf der Stelle abgeschossen werden. |
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2
Die Mitglieder der Jagdgesellschaft sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können streunende Katzen, die verwildert im Wald angetroffen werden, einfangen oder abschiessen. |
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4.
Wildschaden [Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)]
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§
23
Verhütungsmassnahmen (§ 21 AJSG)
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1
[Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)]Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden müssen zweckmässig und einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung sowie Bejagung angepasst sein. Sie sollen dem Lebensraum, den Wechseln und den Fluchtwegen der Wildtiere Rechnung tragen. |
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§
24
Selbsthilfemassnahmen (§ 22 AJSG)
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1
[Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)]Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise die für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen sind berechtigt, Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere zu ergreifen, wenn diese erheblichen Schaden verursachen und sich der Schaden nicht anders abwenden lässt. Sie haften für den von ihnen bei der Ausübung der Selbsthilfemassnahmen verursachten Schaden. |
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2
[Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)]Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen folgende Wildtiere ergriffen werden: |
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3
[Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)]In Wohn- und Ökonomiegebäuden und deren nächster Umgebung (50 m), nicht aber im Wald, sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vögel zulässig. |
3
In Wohn- und Ökonomiegebäuden, mobilen Freilaufställen und deren nächster Umgebung (50 m), nicht aber im Wald, sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vögel zulässig. |
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4
[Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)]In Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus sowie Getreide- und Saatfeldern, nicht aber im Wald, sind Selbsthilfemassnahmen gegen Vögel zulässig. |
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5
[Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)]Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild sowie gegen Vögel gemäss Absatz 4 sind mit der zuständigen Jagdgesellschaft abzusprechen. |
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6
[Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)]Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaffen, Munition und sonstigen Hilfsmittel zulässig. |
6
Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaffen, Munition und sonstigen Hilfsmittel zulässig. Die Schonzeiten der jeweiligen Tierarten gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 [SR 922.0], Artikel 3bis JSV und § 20 dieser Verordnung sind dabei einzuhalten. |
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§
25
Bagatellschaden (§ 23 AJSG)
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1
[Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)]Als Bagatellschaden gilt ein Schaden, der Fr. 150.– im Einzelfall nicht überschreitet. |
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§
26
Abgeltung und Beiträge (§ 25 AJSG)
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1
[Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)]Für Schäden, welche durch die gemäss Art. 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes bestimmten, geschützten Wildtierarten verursacht werden, leistet der Kanton Abgeltungen. |
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2
[Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)]Für die dauerhafte Einzäunung von Obstertrags- und Beerenanlagen leistet der Kanton einen einmaligen Beitrag in der Höhe der pauschalisierten Kosten des Zaunmaterials. |
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3
[Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (AGS 2009 S. 337)]Leistet der Kanton Beiträge an Massnahmen zur Waldverjüngung, werden bei deren Festsetzung die Kosten der Verhütungsmassnahmen gegen Wildschäden berücksichtigt. Die einzelnen Jagdgesellschaften sind in diesen Fällen von der Beitragspflicht gemäss § 24 Abs. 2 AJSG befreit. |
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5.
Jagdaufsicht
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§
27
Aufgaben; Weiterbildung
(§ 31 AJSG) |
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1
Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher haben folgende Aufgaben zu erfüllen: |
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2
Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher nehmen an den Weiterbildungskursen gemäss § 33 Abs. 1 AJSG teil. |
2
Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher nehmen an den Aus- und Weiterbildungskursen gemäss § 33 Abs. 1 AJSG teil. |
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6.
Bildung und Information
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§
28
Beiträge
(§ 33 AJSG) |
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1
Das Departement kann an kantonale Organisationen für qualitativ gute und breit genutzte Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote Beiträge gemäss § 33 Abs. 2 AJSG leisten. Voraussetzung für die Entrichtung von Beiträgen ist der Abschluss einer Leistungsvereinbarung. |
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§
29
Nachwuchsförderung
(§ 33 AJSG) |
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1
Die Jagdgesellschaften fördern Kandidierende für die Jagdprüfung und ermöglichen ihnen den Jagdlehrgang im Revier. |
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6bis
Gebühren
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§
29a
Wildunfälle
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1
Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im Strassenverkehr erbrachten Leistungen von den Verursachenden eine Gebühr von pauschal Fr. 200.–. |
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7.
Strafbestimmungen
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§
30
Fehlabschüsse
(§ 36 AJSG) |
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1
Ein Fehlabschuss gemäss § 36 Abs. 4 AJSG liegt nur vor, wenn im Rahmen der Wildschweinbejagung vom 1. April bis 30. September versehentlich eine laktierende Bache erlegt wird. |
1
Ein Fehlabschuss gemäss § 36 Abs. 4 AJSG liegt nur vor, wenn |
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2
Die betreffende Jägerin oder der betreffende Jäger meldet Fehlabschüsse der Fachstelle innert zwei Arbeitstagen schriftlich. Die betreffende Jagdgesellschaft bestätigt mit ihrem Visum, dass sie von der Meldung Kenntnis genommen hat. |
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3
Bei einem Fehlabschuss ist dem Kanton ein Betrag von Fr. 80.– abzuliefern. |
3
Bei einem Fehlabschuss zahlt die fehlbare Person dem Kanton |
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3bis
Trophäen von Fehlabschüssen gehören dem Kanton und sind diesem abzuliefern. |
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4
Das Departement kann wiederholte oder von der betreffenden Jagdgesellschaft nicht bestätigte Fehlabschüsse den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige bringen. |
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8.
Schlussbestimmungen
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§
31
Publikation, Inkrafttreten
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1
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt gleichzeitig mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 [SAR 933.200] in Kraft. |
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Aarau, 23. September 2009
Regierungsrat Aargau
Landammann Brogli
Staatsschreiber Dr. Grünenfelder |
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§§ 14, 15 Abs. 1, 20 und 24 vom Bund genehmigt am: 2. Dezember 2009 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 [RRB vom 11. November 2009]
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2009 S. 322
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