gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966[1] und § 23 des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985[2],
Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung und Förderung der einheimischen wild wachsenden Pflanzen und frei lebenden Tiere, insbesondere deren seltener oder gefährdeter Arten, mit ihren Lebensräumen und Lebensbedingungen.
Die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über Jagd- und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleiben vorbehalten.
Die Erhaltung wird verwirklicht durch
a) | Bestimmungen des Artenschutzes; |
b) | Schutz der Lebensräume (Biotopschutz); |
c) | Massnahmen des ökologischen Ausgleichs. |
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt sorgt, in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen und Amtsstellen, für die Verbreitung der Idee des Artenschutzes, des Biotopschutzes und des ökologischen Ausgleichs in der Bevölkerung. Das Departement Bildung, Kultur und Sport sorgt für die Berücksichtigung dieser Anliegen im Schulunterricht. *
Bewilligungen für das Sammeln wildwachsender Pflanzen und für das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz werden vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt nur so weit erteilt, als der Weiterbestand einer Art am betreffenden Ort nicht gefährdet wird. *
Das organisierte Sammeln oder Fangen sowie die Werbung dafür sind verboten.
Die in Anhang A aufgeführten Pflanzenarten sind geschützt.
Es ist untersagt, Pflanzen dieser Arten zu beeinträchtigen oder in ihrem Bestand zu vermindern, namentlich zu pflücken, auszugraben, auszureissen, wegzuführen, anzubieten, zu verkaufen, zu kaufen oder sonst wie zu vernichten.
Die in Anhang B aufgeführten Tierarten sind geschützt, zusätzlich zu den in der Jagd- und Fischereigesetzgebung des Bundes und des Kantons geschützten Arten.
Es ist untersagt
a) | Tiere dieser Arten zu töten oder zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen; |
b) | Tiere dieser Arten lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen und Nester, mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken. |
In den Naturschutzzonen unterstehen alle Pflanzen und nicht jagdbaren Tiere den Bestimmungen des Artenschutzes. Vorbehalten bleiben notwendige Pflege- und Überwachungsmassnahmen.
… *
Ausnahmebewilligungen für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und für das Fangen geschützter Tiere zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz können vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt nur so weit erteilt werden, als der Weiterbestand einer Art am betreffenden Ort nicht gefährdet wird.
Der Biotopschutz bezweckt die Erhaltung natürlicher Lebensräume und -bedingungen für die wild wachsenden Pflanzen und frei lebenden Tiere.
Die Bezeichnung und Abgrenzung der Biotope richtet sich nach dem System ökologischer Kennarten gemäss Anhang C sowie nach dem Vorkommen geschützter oder gefährdeter Pflanzen und Tiere. Es sind genügend Pufferflächen einzubeziehen.
Die Bewertung der Biotope richtet sich nach den Kriterien von § 6 Abs. 3 des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz.
Biotope sind grundsätzlich in der Nutzungsplanung als Schutzzonen auszuscheiden, sofern nicht andere Schutzmassnahmen in Frage kommen. Ihr Schutz ist nötigenfalls mit vorsorglichen Massnahmen gemäss § 9 des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz sicherzustellen.
Geschützte Biotope werden, soweit dies zweckmässig ist, im Gelände mit Markierungstafeln gemäss Anhang D gekennzeichnet.
Die Nutzung der Biotope richtet sich in erster Linie nach der massgebenden Nutzungsordnung.
Soweit die Nutzungsordnung oder ein Bewirtschaftungsvertrag keine Ausnahmen vorsehen, darf in den geschützten Biotopen nichts vorgekehrt werden, was ihre Funktion als natürliche Lebensräume für Pflanzen und Tiere beeinträchtigen könnte.
Der ökologische Ausgleich nach Art. 18b Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bezweckt insbesondere
a) | den wild wachsenden Pflanzen und frei lebenden Tieren auch ausserhalb geschützter Biotope natürliche Lebensbedingungen zu erhalten und womöglich zu schaffen; |
b) | den biologischen Austausch zwischen Biotopen durch Vernetzung zu fördern; |
c) | die Artenvielfalt zu bewahren und wenn möglich zu mehren; |
d) | das Landschaftsbild naturnah zu beleben; |
e) | die möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen. |
Bei Planungen, Güterregulierungen, bei der Erteilung von Bewilligungen und bei Unterhaltungsarbeiten von Kanton, Gemeinden und anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ist für Ausgleichsmassnahmen nach § 13 zu sorgen.
Kantonale Fachstelle gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz ist die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt.
Zuständig für alle gestützt auf das Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz und die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz zu erteilenden Bewilligungen sowie für Wiederherstellungsverfügungen gemäss Art. 24 des genannten Gesetzes ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann durch Verfügung das Vorhandensein von geschützten Arten gemäss §§ 4 und 5 feststellen.
Die Gemeinderäte, die Kantonspolizei, das Forstpersonal, die Jagd- und Fischereiaufseher sowie das Unterhaltspersonal für Gewässer und Naturschutzgebiete wachen über die Befolgung dieser Verordnung und bringen Verstösse zur Anzeige.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt kann freiwillige Hilfskräfte ausbilden und einsetzen, welche die Idee und Informationen über den Biotop- und Artenschutz verbreiten sowie im Vollzug der Vorschriften und bei der Kontrolle über die Entwicklung der einheimischen Pflanzen und Tiere mitwirken. Sie erhalten einen Ausweis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. *
Verstösse gegen diese Verordnung oder gegen die gestützt auf sie ergangenen Verfügungen werden gemäss Art. 24–24d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
Unabhängig von einem Strafverfahren kann gemäss Art. 24e des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz die Wiederherstellung verlangt werden.
Diese Verordnung ist mit den Anhängen A–D in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzenwelt vom 20. März 1970[3] ist aufgehoben.
Regierungsrat Aargau
Landammann
Siegrist
Staatsschreiber
Sieber
Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
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17.09.1990 | 01.01.1991 | Erlass | Erstfassung | Bd. 13 S. 305 |
10.08.2005 | 01.09.2005 | § 2 Abs. 2 | geändert | 2005 S. 439 |
10.08.2005 | 01.09.2005 | § 3 Abs. 1 | geändert | 2005 S. 439 |
10.08.2005 | 01.09.2005 | § 7 | totalrevidiert | 2005 S. 439 |
10.08.2005 | 01.09.2005 | § 15 | totalrevidiert | 2005 S. 439 |
10.08.2005 | 01.09.2005 | § 16 Abs. 2 | geändert | 2005 S. 440 |
23.09.2009 | 01.01.2010 | § 6 Abs. 2 | aufgehoben | 2009 S. 334 |
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
---|---|---|---|---|
Erlass | 17.09.1990 | 01.01.1991 | Erstfassung | Bd. 13 S. 305 |
§ 2 Abs. 2 | 10.08.2005 | 01.09.2005 | geändert | 2005 S. 439 |
§ 3 Abs. 1 | 10.08.2005 | 01.09.2005 | geändert | 2005 S. 439 |
§ 6 Abs. 2 | 23.09.2009 | 01.01.2010 | aufgehoben | 2009 S. 334 |
§ 7 | 10.08.2005 | 01.09.2005 | totalrevidiert | 2005 S. 439 |
§ 15 | 10.08.2005 | 01.09.2005 | totalrevidiert | 2005 S. 439 |
§ 16 Abs. 2 | 10.08.2005 | 01.09.2005 | geändert | 2005 S. 440 |