gestützt auf die §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 3, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2, 12 Abs. 3, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2–4, 17 Abs. 2, 20 Abs. 2 des Hundegesetzes (HuG) vom 15. März 2011[1] , Art. 78 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008[2] und die Art. 16 Abs. 5 und 17 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995[3],
Zuständige kantonale Behörde ist der kantonale Veterinärdienst. Er vollzieht die dem Kanton durch das HuG übertragenen Aufgaben.
Er ist zuständig, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen, um Kampagnen und Projekte gemäss § 3 Abs. 2 HuG finanziell zu unterstützen.
Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass von Bestimmungen gemäss § 5 Abs. 3 HuG. Er publiziert diese im amtlichen Publikationsorgan.
Der kantonale Veterinärdienst meldet der Wohnsitzgemeinde der Hundehaltenden verfügte Massnahmen gemäss den §§ 9 Abs. 2 und 12 Abs. 2 HuG.
Die Gemeinde meldet dem kantonalen Veterinärdienst
a) | den Wegzug von Personen, gegen die Massnahmen gemäss § 9 Abs. 2 HuG verfügt wurden, |
b) | eingegangene Meldungen von ausserkantonal verfügten Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren. |
Sie meldet dem kantonalen Veterinärdienst nach erfolgloser Mahnung Hundehaltende, die nicht über die Sachkundenachweise gemäss Art. 68 TSchV verfügen.
Stellt die Gemeinde das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ohne kantonale Berechtigung fest, erstattet sie dem kantonalen Veterinärdienst Meldung.
Die Meldepflicht gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV gilt auch für die Gemeinden und deren Polizeiorgane.
Melde- und Registrierungsstelle im Sinne der TSV für im Kanton Aargau gehaltene Hunde ist die Animal Identity Service AG (ANIS) mit Sitz in Bern.
Polizeiorgane und amtliche Tierärztinnen und Tierärzte haben mittels automatisiertem Abrufverfahren Zugang zu den Daten der in Absatz 1 genannten Melde- und Registrierungsstelle.
Die Abgabe der Hundeausweise an die Hundehaltenden erfolgt durch die Tierärztinnen oder die Tierärzte.
Personen, die einen Hund halten oder für länger als drei Monate übernehmen, gelten als Hundehaltende. Sie haben die in § 7 Abs. 1 HuG normierten Sachverhalte innert zehn Tagen an die Wohnsitzgemeinde zu melden.
Das Halten eines Hundes aus eigener Zucht muss ab dem sechsten Lebensmonat gemeldet werden.
Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen.
Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen möglichen Mitteln einzugreifen, wenn dieser einen Menschen oder ein Tier angreift.
In Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen muss der Hundekot aufgenommen und in Abfallbehältern entsorgt werden.
Hunde sind so zu halten, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm oder Gerüche belästigt werden.
Bissige Hunde müssen im öffentlich zugänglichen Raum einen Maulkorb tragen und sind an der Leine zu führen.
Es ist verboten, Hunde
a) | auf Menschen oder Tiere zu hetzen, |
b) | absichtlich zu reizen. |
Ausgenommen sind Polizeihunde und in Schutzdienstausbildung oder im Schutzdienst stehende Hunde.
Als Hunde eines Rassetyps mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gelten
a) | American Staffordshire Terrier, |
b) | Bull Terrier und American Bull Terrier, |
c) | Staffordshire Bull Terrier, |
d) | Pit Bull Terrier und American Pit Bull Terrier, |
e) | Rottweiler. |
Mit dem Gesuch um Erteilung einer Halteberechtigung sind dem kantonalen Veterinärdienst folgende Unterlagen rechtzeitig einzureichen:
a) | Kopie eines amtlichen Personalausweises, |
b) | aktueller Strafregisterauszug, |
c) | Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 1 Mio., |
d) | Nachweis einer früheren Hundehaltung, |
e) | Bestätigung der ausbildenden Person gemäss § 17 über die Eignung als Halterin oder Halter eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, |
f) | aktuelle Belege über die Finanzierung des Lebensunterhalts. |
Die gesuchstellende Person hat Auskunft zu geben über
a) | die Haltebedingungen und die mit der Aufsicht über den Hund hauptsächlich betraute Person, |
b) | laufende Strafuntersuchungen. |
Bei Gesuchen, die dieser Anforderung nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
Hundehaltende, die eine Anerkennung gemäss § 15 HuG geltend machen wollen, haben die in anderen Kantonen oder im Ausland ausgestellten Berechtigungen zum Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder Nachweise absolvierter Hundeerziehungskurse und Prüfungen einzureichen.
Der kantonale Veterinärdienst kann weitere Unterlagen einfordern oder eine Wesensbeurteilung des Hundes vornehmen.
Die Halteberechtigung wird auf die hundehaltende Person ausgestellt und gilt nur für einen bestimmten Hund.
Gemeldete Tierheime nach Art. 101 Abs. 1 lit. a TSchV können vermittelbare Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ohne Berechtigung halten. Sie führen eine Bestandskontrolle.
Mit der Halteberechtigung erhalten die Hundehaltenden einen Ausweis. Wer den Hund im öffentlich zugänglichen Raum frei laufen lässt, hat den Ausweis auf Verlangen der Polizei vorzuweisen.
Als Delikte gemäss § 11 Abs. 1 lit. b HuG gelten die Art. 111–113, 122, 133–135, 140, 180–185, 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937[4] und Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951[5].
Inhalt und Umfang des Erziehungskurses und der Prüfung werden im Ausbildungs- und Prüfungsreglement im Anhang dieser Verordnung geregelt.
Die Hundehaltenden eines Junghundes haben mit diesem
a) | ab spätestens sechs Monate nach Anschaffung den Erziehungskurs zu besuchen, |
b) | bis spätestens zum 30. Lebensmonat des Hundes die Prüfung zu absolvieren. |
Mit Hunden, die im Alter von mindestens 18 Monaten übernommen wurden, sind der Erziehungskurs und die Prüfung innerhalb eines Jahrs nach Anschaffung zu absolvieren.
Die Prüfung wird von zwei Personen abgenommen, die über eine Bewilligung gemäss § 17 verfügen. Sie melden das Prüfungsresultat dem kantonalen Veterinärdienst. Die Prüfung kann innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden.
Ist das Bestehen der wiederholten Prüfung umstritten, entscheidet der kantonale Veterinärdienst. Die Prüfenden haben das Nichtbestehen zu begründen.
Wer Erziehungskurse für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial durchführt, benötigt eine Bewilligung des kantonalen Veterinärdienstes.
Die Bewilligung wird auf zehn Jahre befristet erteilt, wenn die gesuchstellende Person
a) | über mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in der Hundeausbildung verfügt, |
b) | nicht wegen Delikten gemäss § 15 verurteilt wurde oder deswegen in einer laufenden Strafuntersuchung steht, |
c) | über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: |
1. | Certodog Hundeinstruktorin 1, Certodog Hundeinstruktor 1, |
2. | Instruktorin oder Instruktor des Brevets für Hundeführer des Kantonalverbands Aargauer Kynologen (KVAK), |
3. | Gruppenleiterin oder Gruppenleiter der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG), |
4. | Wesensrichterin oder Wesensrichter eines der SKG angehörenden Gebrauchshunderasseclubs, wenn die Rasse von der Féderation Cynologique International (FCI) anerkannt ist, |
5. | Spezialistin oder Spezialist zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. b TSchV. |
Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Erziehungskursen für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist schriftlich einzureichen und muss folgende Unterlagen enthalten:
a) | Konzept zum Erziehungskurs, |
b) | Nachweis der praktischen Tätigkeit, |
c) | aktueller Strafregisterauszug, |
d) | Nachweis der erforderlichen Qualifikation. |
Die gesuchstellende Person hat über laufende Strafverfahren Auskunft zu geben.
Der kantonale Veterinärdienst kann weitere Unterlagen oder Angaben einfordern.
Bei Gesuchen, die dieser Anforderung nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
Ausbildende haben sich mindestens vier Tage innerhalb von vier Jahren weiterzubilden.
Ausbildende, die einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial halten, sind von der Ausbildungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. a HuG befreit. Der kantonale Veterinärdienst kann auf Antrag weitere Personen befreien, wenn eine Ausbildung absolviert wird, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet.
Für das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes ist eine Hundetaxe zu entrichten. Für Hunde aus eigener Zucht ist diese ab dem sechsten Lebensmonat zu leisten.
Die Hundetaxe beträgt pro Jahr Fr. 110.–. Sie wird im Monat Mai erhoben.
Für die nach dem 31. Oktober bis zum 30. April taxpflichtig werdenden Hunde ist die halbe Taxe zu entrichten.
Personen, die die Hundetaxe entrichtet und zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober die Hundehaltung aufgegeben und dies fristgerecht gemeldet haben, wird auf Antrag die Hälfte der Hundetaxe zurückerstattet.
Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.
Von der Hundetaxe befreit sind Hundehaltende von im Einsatz stehenden
a) | Sanitäts-, Lawinen-, Katastrophen- und Flächensuchhunden gemäss Schweizerischem Verein für Such- und Rettungshunde (REDOG), |
b) | Blindenführhunden, |
c) | Behindertenhunden, |
d) | Schweisshunden, |
e) | Diensthunden, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden. |
Die Hundehaltenden gemäss Absatz 1 reichen der Gemeinde die für die Befreiung von der Hundetaxe erforderlichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies für
a) | Sanitäts-, Lawinen-, Katastrophen- und Flächensuchhunde (REDOG): Leistungsheft der SKG und Nachweis der Einsatzverpflichtung, |
b) | Blindenführhunde: Nachweis der anerkannten Blindenführhundeschule, |
c) | Behindertenhunde: Nachweis der Ausbildung durch den Schweizerischen Verein für die Ausbildung von Hilfshunden für motorisch Behinderte oder Epileptiker und Bescheinigung der Invalidenversicherung (IV) über die Erfordernis, |
d) | Schweisshunde: Nachweis der bestandenen Prüfung und Bescheinigung des Obmanns der Jagdgesellschaft über den Einsatz als akkreditierter Schweisshund, |
e) | Diensthunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle. |
Die von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Abgabe beträgt Fr. 10.– pro Hund.
Die Gemeinden teilen dem kantonalen Veterinärdienst per 30. September die Anzahl taxpflichtiger Hunde mit. Gestützt darauf wird im November die Abgabe erhoben.
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial seit zwei Jahren ohne Beanstandung hält, ist von der Ausbildungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. a HuG befreit. Die Haltung ist unbeanstandet, wenn keine Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren oder zur Verbesserung der Tierhaltung verfügt wurden.
Wird ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial im Zeitpunkt des Inkrafttretens gehalten, kann der kantonale Veterinärdienst die Fristen gemäss § 16 Abs. 2 und 3 verlängern, wenn der Einzelfall dies gebietet.
In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beträgt
a) | die Hundetaxe Fr. 115.–, |
b) | die von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Abgabe Fr. 15.–. |
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
Regierungsrat Aargau
Landammann
Dr. Hofmann
Staatsschreiber
Dr. Grünenfelder
Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
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07.03.2012 | 01.05.2012 | Erlass | Erstfassung | 2012/2-06 |
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
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Erlass | 07.03.2012 | 01.05.2012 | Erstfassung | 2012/2-06 |