150.500

Gesetz
über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt

(Publikationsgesetz, PuG)

Vom 30.08.1994 (Stand 01.01.1996)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 78 der Kantonsverfassung,

beschliesst:
1. Amtliche Publikationsorgane
1.1. Gesetzessammlungen
§ 1
Aargauische Gesetzessammlung (AGS)
1

Die Aargauische Gesetzessammlung (AGS) ist eine in chronologischer Form fortlaufend nachgeführte Sammlung des kantonalen Rechts.

2

In der Aargauischen Gesetzessammlung werden veröffentlicht:

a) die Kantonsverfassung;
b) die kantonalen Gesetze;
c) die übrigen Recht setzenden Erlasse kantonaler Behörden und selbstständiger Staatsanstalten;
d) die mit anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland geschlossenen Recht setzenden Verträge (Staatsverträge, Konkordate und Vereinbarungen);
e) die direkt anwendbaren Recht setzenden Erlasse interkantonaler Organe.
3

Der Regierungsrat kann weitere Erlasse in die Aargauische Gesetzessammlung aufnehmen, wenn an deren Publikation ein öffentliches Interesse besteht.

§ 2
Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR)
1

Die Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR) ist eine bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und in Loseblattform geführte Sammlung des in der Aargauischen Gesetzessammlung veröffentlichten und an einem bestimmten Stichtag geltenden kantonalen Rechts.

2

Nicht aufzunehmen sind Erlasse mit einer Geltungsdauer von längstens einem Jahr.

3

Die Systematische Sammlung wird mehrmals jährlich auf bestimmte Stichtage nachgeführt.

4

Der Regierungsrat kann beschliessen, die Systematische Sammlung zusätzlich auf einem computerunterstützten Informationssystem zu führen.

§ 3
Massgeblicher Text
1

Stimmen die in der Systematischen Sammlung erschienenen Erlasse und Verträge nicht mit der Publikation in der Aargauischen Gesetzessammlung überein, so gilt die Fassung der Aargauischen Gesetzessammlung.

§ 4
Register
1

Zur Aargauischen Gesetzessammlung werden regelmässig ein chronologisches Register und ein Sachregister herausgegeben.

2

Der Systematischen Sammlung des Aargauischen Rechts werden regelmässig ein systematisches Register und ein Sachregister beigefügt.

1.2. Amtsblatt
§ 5
Amtsblatt
1

Im Amtsblatt oder in separaten Beilagen werden Bekanntmachungen der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden publiziert, die nicht in der Aargauischen Gesetzessammlung erscheinen.

§ 6
Abgabe und Bezug
1

Der Regierungsrat legt fest, welchen Amtsstellen das Amtsblatt, die Aargauische Gesetzessammlung und die Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts abgegeben werden.

2

Die Gemeinden sind verpflichtet, ein Exemplar des Amtsblattes, der Aargauischen Gesetzessammlung und der Systematischen Sammlung des Aargauischen Rechts auf ihre Kosten zu beziehen.

2. Grundsätze der Publikation
2.1. Form der Veröffentlichung
§ 7
Ordentliche Publikation
1

Erlasse und Verträge sind in der Aargauischen Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

§ 8
Publikation in ausserordentlichen Lagen
1

Erlasse und Verträge können vorerst auf andere Weise bekannt gemacht werden, wenn

a) dies zur Sicherstellung der Wirkung unerlässlich ist;
b) die ordentliche Veröffentlichung vor dem Inkrafttreten wegen Dringlichkeit oder anderer ausserordentlicher Verhältnisse nicht möglich ist.
2

Die Publikation in der Aargauischen Gesetzessammlung hat so bald als möglich zu erfolgen.

§ 9
Publikation durch Verweisung
1

Erlasse und Verträge sowie Teile davon, die sich wegen ihres besonderen Charakters nicht für die Veröffentlichung in der Aargauischen Gesetzessammlung eignen, werden nur mit Titel und Bezugsquelle aufgenommen. Dies geschieht insbesondere, wenn sie:

a) sich an einen kleinen Kreis von Betroffenen richten;
b) von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c) sich aus besonderen, namentlich drucktechnischen Gründen nicht für die Publikation in den Gesetzessammlungen eignen.
2.2. Rechtswirkungen
§ 10
Wirkungen für Einzelpersonen
1

Erlasse und Verträge verpflichten Einzelpersonen nur, wenn sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind.

2

Wird ein Erlass oder ein Vertrag durch Verweisung oder auf dem Weg der Publikation in ausserordentlichen Lagen bekannt gemacht, bleibt Betroffenen der Nachweis offen, dass sie ihn nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.

§ 11
Recht zur Einsichtnahme
1

Jede Person kann auf der Staatskanzlei und auf den Bezirksämtern

a) die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts einsehen;
b) den vollständigen Text ausserordentlich bekannt gemachter Bundeserlasse, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch nicht veröffentlicht wurden, einsehen und beziehen;
c) die Aargauische Gesetzessammlung sowie die Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts einsehen.
2

Jede Person kann auf den Gemeindekanzleien einsehen:

a) die Aargauische Gesetzessammlung;
b) die Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts;
c) das Amtsblatt und dessen Beilagen des laufenden sowie des vergangenen Jahres.
3

Jede Person kann auf der Staatskanzlei den vollständigen Text der Erlasse und Verträge, die durch Verweisung gemäss § 9 veröffentlicht wurden, einsehen.

2.3. Zeitpunkt der Veröffentlichung und Inkrafttreten
§ 12
Veröffentlichung
1

Die Publikation Recht setzender Erlasse und Verträge hat in der Regel mindestens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu erfolgen.

§ 13
Inkrafttreten
1

Ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Recht setzenden Erlasses nicht festgelegt, wird er vom Regierungsrat bestimmt.

2

Ist darüber nichts bestimmt, tritt der Erlass zehn Tage nach seiner Publikation in Kraft.

3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14
Vollzug
1

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

2

Er setzt die Abonnementsgebühren und die Insertionskosten für das Amtsblatt und für die Gesetzessammlungen fest.

§ 15
Übergangsfristen für nach altem Recht publizierte Erlasse
1

Erlasse und Verträge, die nicht in der von diesem Gesetz vorgesehenen Form publiziert wurden, verpflichten Einzelpersonen noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Den Betroffenen bleibt der Nachweis offen, dass sie den Erlass oder Vertrag nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.

§ 16
Aufhebung bisherigen Rechts
1

Es sind aufgehoben:

a) das Gesetz über die amtlichen Bekanntmachungen vom 26. November 1856[1];
b) die Verordnung über die amtlichen Bekanntmachungen vom 26. September 1958[2];
c) § 8 Abs. 5 des Gesetzes über das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken (Wirtschaftsgesetz) vom 2. März 1903[3];
d) die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Erlasse.
§ 17
Inkrafttreten
1

Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Aarau, den 30. August 1994

Präsident des Grossen Rates

Schnyder

 

Staatsschreiber

Gut

Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1994.

Inkrafttreten: 1. Januar 1996[4]

1995 S. 167

Anhänge

  1. [1] AGS Bd. 1 S. 150
  2. [2] AGS Bd. 4 S. 626
  3. [3] AGS Bd. 1 S. 484; aufgehoben (AGS 2000 S. 302)
  4. [4] § 12 der Verordnung über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (Publikationsverordnung, PuV) vom 18. Oktober 1995 (AGS 1995 S. 182).

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.08.1994 01.01.1996 Erlass Erstfassung 1995 S. 167

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.08.1994 01.01.1996 Erstfassung 1995 S. 167