651.711

Verordnung
über die Quellensteuer

(QStV)

Vom 22.11.2000 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 2, 122 Abs. 4, 125 Abs. 3, 136 Abs. 1, 137 Abs. 1 und 138 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998[1],

beschliesst:
1. Quellensteuern für natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
§ 1
Bewertung von Naturalleistungen und Trinkgeldern
1

Naturalleistungen und Trinkgelder sind nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Grundsätzen zu bewerten.

§ 2
Gebrauchstarife
1

Der Tarif A gilt für allein stehende steuerpflichtige Personen (Ledige, in getrennter Ehe Lebende, Geschiedene, Verwitwete).

2

Der Tarif B gilt für verheiratete steuerpflichtige Personen, deren anderer Eheteil nicht erwerbstätig ist, sowie für Halbfamilien (Ledige, in getrennter Ehe Lebende, Geschiedene, Verwitwete, die mit Kindern zusammenleben). *

3

Der Tarif C gilt für Doppelverdienende, sofern beide Eheleute in der Schweiz erwerbstätig sind und der Verdienst der Ehefrau mindestens monatlich Fr. 600.– beträgt. Die Kinderzahl wird bei der Steuerberechnung des Ehemannes berücksichtigt.

3bis

Die Tarife B und C sind sinngemäss auch bei Partnerschaften gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004[2] anzuwenden. *

4

Die Tarife A, B und C werden je separat für Personen, die der Kirchensteuerpflicht unterstehen, und für solche ohne Zugehörigkeit zu einer Landeskirche festgelegt. Diese Tarife sowie die Berechnungsgrundlagen finden sich im Anhang 2. *

§ 3
Spezialtarif bei Nebenerwerb
1

Als Nebenerwerb gilt eine Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und die monatlichen Bruttoeinkünfte weniger als Fr. 2'000.– betragen, sofern die steuerpflichtige Person oder deren anderer Eheteil daneben weitere Einkünfte erzielt.

§ *
Pauschalsteuer auf Wertschriftenerträgen und Lotteriegewinnen
1

Beträgt am massgebenden Stichtag das Wertschriftenvermögen einer quellensteuerpflichtigen Person weniger als Fr. 100'000.– oder resultieren in einer Periode steuerbare Wertschriftenerträge von weniger als Fr. 10'000.–, werden die Wertschriftenerträge mit einer Pauschalsteuer von 15 % erfasst.

2

Betragen die in einer Periode erzielten Lotterie- und Totogewinne, ohne Berücksichtigung der abzugsfähigen Einsatzkosten, weniger als Fr. 10'000.–, werden diese Gewinne einer Pauschalsteuer von 15 % unterworfen.

3

Die quellensteuerpflichtige Person kann in diesen Fällen eine ordentliche Veranlagung verlangen.

§ 5
Massgebende Verhältnisse
1

Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung.

§ 6
Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1

Erhält die steuerpflichtige Person die Vergütungen von einer Leistungsschuldnerin oder einem Leistungsschuldner im Ausland und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in der Schweiz getragen, unterliegen sie der ordentlichen Veranlagung.

§ 7
Nachträgliche ordentliche Veranlagung; Einkommenslimite
1

Die in einem Kalenderjahr massgebende Einkommenslimite für die Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung gemäss § 119 des Gesetzes beträgt Fr. 120'000.–.

§ 8
Erhalt der Niederlassungsbewilligung
1

Erhält eine bisher an der Quelle besteuerte Person die Niederlassungsbewilligung, so wird sie ab Beginn des folgenden Monats im ordentlichen Verfahren veranlagt.

§ 9
Heirat mit einer ordentlich besteuerten Person
1

Heiratet eine bisher an der Quelle besteuerte Person eine Person, die ordentlich besteuert wird, so ist für beide Eheleute ab folgendem Monat eine gemeinsame ordentliche Veranlagung vorzunehmen.

§ 10
Überführung in die ordentliche Veranlagung eines Eheteils
1

Wird ein bisher an der Quelle besteuerter Eheteil neu ordentlich veranlagt, so gilt dies auch für den andern Eheteil, und zwar unabhängig von dessen fremdenpolizeilichem Aufenthaltsstatus.

§ 11
Scheidung und tatsächliche oder rechtliche Trennung
1

Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Eheteil mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung löst für eine steuerpflichtige Person ohne Niederlassungsbewilligung wieder die Besteuerung an der Quelle aus. In diesen Fällen ist das Quellensteuerverfahren ab Beginn des folgenden Monats durchzuführen, sofern das Einkommen der steuerpflichtigen Person nicht die Einkommenslimite gemäss § 7 dieser Verordnung übersteigt.

2. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
§ 12
Allgemeine Bestimmungen
1

Übernimmt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer zu eigenen Lasten, so gilt als steuerbare Leistung der der steuerpflichtigen Person ausbezahlte Betrag zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Steuer.

2

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger als die im Anhang 1 festgelegten Beträge ausmachen.

§ 13
Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten
1

Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

2

Für den Abzug von Gewinnungskosten ist eine Pauschale von 20 % der Bruttoeinkünfte zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

3

Naturalleistungen werden nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

§ 14
Vorsorgeleistungen
1

Die Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland bemisst sich nach dem im Anhang 3 publizierten Tarif. Der Bundessteueranteil ist in diesem Tarif miteingerechnet.

3. Verfahren zur Erhebung und Rückerstattung der Quellensteuern
§ 15 *
Meldepflichten
1

Arbeitgebende haben die Anstellung von ausländischen Personen ohne Niederlassungsbewilligung innert 8 Tagen dem Kantonalen Steueramt zu melden.

2

Das Migrationsamt des Kantons erstattet dem Kantonalen Steueramt laufend Meldung über die erteilten Arbeits- und Niederlassungsbewilligungen.

3

Die Einwohnerkontrolle erstattet dem Gemeindesteueramt laufend Meldung über geänderte Familienverhältnisse im Sinne der §§ 9 und 11 dieser Verordnung (Heirat, Scheidung und tatsächliche oder rechtliche Trennung).

§ 16
Rückerstattung; Allgemeines
1

Das Kantonale Steueramt erstattet der steuerpflichtigen Person auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zuviel abgezogene Quellensteuern direkt zurück.

2

Dem Gesuch ist eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers über die Höhe des Bruttolohnes und der Steuerabzüge beizulegen.

§ 17
Gründe für eine Rückerstattung
1

Eine Rückerstattung durch das Kantonale Steueramt erfolgt:

a) bei falscher Tarifanwendung;
b) *
c) für zu Unrecht abgezogenen Feuerwehrpflichtersatz;
d) zur individuellen Gewährung folgender im Tarif nicht berücksichtigter Abzüge
  1. Schuldzinsen nach Massgabe der geltenden Ausscheidungsgrundsätze (§ 40 lit. a des Gesetzes),
  2. Alimentenzahlungen (§ 40 lit. c des Gesetzes),
  3. Weiterbildungs- und Umschulungskosten, die mit dem Beruf zusammenhängen (§ 35 Abs. 1 lit. e des Gesetzes),
  4. Mehrkosten wegen Drittbetreuung von Kindern (§ 35 Abs. 1 lit. d des Gesetzes),
  5. Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (§ 40 lit. e des Gesetzes),
  6. Einkäufe fehlender Beitragsjahre in die Pensionskassen (§ 40 lit. d des Gesetzes),
  7. * Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten (§ 40 lit. i und lit. ibis StG),
  8. * Anpassung des Kinderabzugs für volljährige Kinder in Ausbildung, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt (§ 42 Abs. 1 lit. a StG);
e) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach den Abkommen des Bundes.
§ 18
Bezugsprovision
1

Die Bezugsprovision beträgt 2 % der abgezogenen Quellensteuern.

§ 19
Aufteilung des Steuerbetrages; Teilablieferungen
1

Das Kantonale Steueramt nimmt auf Ende des nächstfolgenden Monats nach Ablauf jedes Kalenderquartals Teilablieferungen der eingegangenen Quellensteuern an die entsprechenden kantonalen Steuerhoheiten (Einwohner- und Kirchgemeinden) vor.

§ 20
Schlussabrechnung
1

Das Kantonale Steueramt erstellt nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Schlussabrechnung und weist die sich ergebenden Anteile den entsprechenden Steuerhoheiten (Bund, Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinden) zu.

2

Auf den Anteilen der Kirchgemeinden ist ein Abzug für Verwaltungskosten von 5 % vorzunehmen.

3bis. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (§§ 119a und 128a StG) *
§ 20a *
Anwendbares Recht
1

Soweit sich aus den §§ 119a beziehungsweise 128a des Gesetzes und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes betreffend Quellensteuern und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.

§ 20b *
Besteuerungsgrundlage
1

Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgebenden der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

2

Beträgt der jährliche Bruttolohn weniger als der Minimalbetrag für das AHV-Abrechnungsverfahren, entfällt eine Quellenbesteuerung nach dem vereinfachten Abrechnungsverfahren und die Einkünfte sind nach den Regeln des massgebenden Veranlagungsverfahrens zu versteuern. Vorbehalten bleibt das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei Lohnzahlungen von in Privathaushalten beschäftigten Personen sowie bei einer freiwilligen Unterstellung.

§ 20c *
Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgebebenden
1

Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947[3] über das vereinfachte Verfahren sinngemäss.

2

Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, erstattet diese der kantonalen Steuerverwaltung desjenigen Kantons Meldung, in welchem der Arbeitgebende seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Bei Bedarf sorgt die kantonale Steuerverwaltung für eine entsprechende Weitermeldung, damit die zuständige Steuerbehörde den Bezug der Steuern nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung durchführen kann.

§ 20d *
Ablieferung der Quellensteuer durch die AHV-Ausgleichskassen
1

Die AHV-Ausgleichskassen mit Sitz im Kanton haben die im vereinfachten Verfahren erhobenen Quellensteuern an die Steuerbehörde des Kantons abzuliefern, in welchem der Arbeitnehmende am 31. Dezember der massgebenden Abrechnungsperiode seinen Wohnsitz hatte.

2

Hat der Arbeitnehmende Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, haben die AHV-Ausgleichskassen die im vereinfachten Verfahren erhobenen Quellensteuern an die Steuerbehörde des Kantons abzuliefern, in welchem der Arbeitnehmende am 31. Dezember der massgebenden Abrechnungsperiode seinen Arbeitsort hatte.

3

Sind der AHV-Ausgleichskasse weder Wohnsitz noch Arbeitsort des Arbeitnehmenden bekannt, sind die Quellensteuern mit der Steuerbehörde am Sitz des Arbeitgebenden abzurechnen.

4

Die Abrechnungen der Quellensteuern haben bis spätestens Ende Juni des nächsten Jahres zu erfolgen.

§ 20e *
Verteilung der Quellensteuer
1

In der jährlichen Schlussabrechnung sind die mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren erhobenen Quellensteuern auf Bund sowie gestützt auf das Verhältnis der Steuerfüsse auf Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinden zu verteilen.

2

Auf den Anteilen der Kirchgemeinden ist ein Abzug für Verwaltungskosten von 5 % vorzunehmen.

§ 20f *
Bezugsprovision
1

Den AHV-Ausgleichskassen wird eine Bezugsprovision von 10 % der abgelieferten Quellensteuern gewährt.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21
Allgemeines
1

Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung sind alle nach dem 31. Dezember 2000 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.

§ 22
Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung
1

Steuerpflichtige Personen, die nach bisherigem Recht infolge Erreichens der Einkommenslimite ordentlich veranlagt wurden, bleiben weiterhin dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterstellt.

§ 23
Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung über die Quellensteuer vom 2. November 1994[4] aufgehoben.

Aarau, 22. November 2000

Regierungsrat Aargau

 

Landammann

Wertli

 

Staatsschreiber

Pfirter

2000 S. 331

Anhänge

  1. [1] SAR 651.100
  2. [2] SR 211.231
  3. [3] SR 831.101
  4. [4] AGS Bd. 14 S. 669; 1996 S. 366; 1998 S. 362

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 2000 S. 331
16.10.2002 01.01.2003 § 4 totalrevidiert 2002 S.430
16.10.2002 01.01.2003 § 15 totalrevidiert 2002 S.430
08.11.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 2 geändert 2006 S.373
08.11.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 3bis eingefügt 2006 S.373
08.11.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 1, lit. d), 7. eingefügt 2006 S.373
08.11.2006 01.01.2007 § 17 Abs. 1, lit. d), 8. eingefügt 2006 S.373
04.07.2007 01.01.2008 Titel 3bis. eingefügt 2007 S. 363
04.07.2007 01.01.2008 § 20a eingefügt 2007 S.363
04.07.2007 01.01.2008 § 20b eingefügt 2007 S.364
04.07.2007 01.01.2008 § 20c eingefügt 2007 S.364
04.07.2007 01.01.2008 § 20d eingefügt 2007 S.364
04.07.2007 01.01.2008 § 20e eingefügt 2007 S.364
04.07.2007 01.01.2008 § 20f eingefügt 2007 S. 364
24.10.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 4 geändert 2007 S.383
24.10.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2007 S.383
10.11.2010 01.01.2011 Anhang 2 Inhalt geändert 2010/5-27
10.11.2010 01.01.2011 Anhang 3 Inhalt geändert 2010/5-27

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.11.2000 01.01.2001 Erstfassung 2000 S. 331
§ 2 Abs. 2 08.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S.373
§ 2 Abs. 3bis 08.11.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S.373
§ 2 Abs. 4 24.10.2007 01.01.2008 geändert 2007 S.383
§ 4 16.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert 2002 S.430
§ 15 16.10.2002 01.01.2003 totalrevidiert 2002 S.430
§ 17 Abs. 1, lit. b) 24.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 2007 S.383
§ 17 Abs. 1, lit. d), 7. 08.11.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S.373
§ 17 Abs. 1, lit. d), 8. 08.11.2006 01.01.2007 eingefügt 2006 S.373
Titel 3bis. 04.07.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 363
§ 20a 04.07.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S.363
§ 20b 04.07.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S.364
§ 20c 04.07.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S.364
§ 20d 04.07.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S.364
§ 20e 04.07.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S.364
§ 20f 04.07.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 364
Anhang 2 10.11.2010 01.01.2011 Inhalt geändert 2010/5-27
Anhang 3 10.11.2010 01.01.2011 Inhalt geändert 2010/5-27